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Spickmich.de:BGH hält Bewertung einer Lehrerin in einem Schülerprotal für zulässig

BGH (VI ZR 196/09) hat die Bewertung einer Lehrerin und Veröffentlichung von Zitaten in einem Schülerportal für zulässig erachtet. Der Lehrerin stehe kein Anspruch auf Löschung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG zu, da die Bewertungen dem Informations- und Meinungsaustausch dienten und nicht einem eigenen Geschäftszweck gemäß § 28 BDSG.

Es habe eine Abwägung vorgenommen zu werden zwischen Datenschutz einerseits und Kommunikationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Unzulässig seien lediglich schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht, wie etwa eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung.

Konsequenz: Anonyme Bewertungsforen sind grundsätzlich zulässig

 

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