BGH (VI ZR 196/09) hat die Bewertung einer Lehrerin und Veröffentlichung von Zitaten in einem Schülerportal für zulässig erachtet. Der Lehrerin stehe kein Anspruch auf Löschung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG zu, da die Bewertungen dem Informations- und Meinungsaustausch dienten und nicht einem eigenen Geschäftszweck gemäß § 28 BDSG.
Es habe eine Abwägung vorgenommen zu werden zwischen Datenschutz einerseits und Kommunikationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Unzulässig seien lediglich schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht, wie etwa eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung.
Konsequenz: Anonyme Bewertungsforen sind grundsätzlich zulässig