Der BGH (XII ZR 160/08) hat am 02. 06. 10 entschieden, dass bei Vorliegen eines Mangelfalls der Splittingvorteil augrund der neuen ehe vollständig beim Kindesunterhalt aus der vorherigen Beziehung zu berücksichtigen ist. Der Unterhalt der Kinder richtet sich nicht wie beim Ehegattenunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des verpflichteten Elternteils. Hierbei sind alle Einnahmequellen zu berücksichtigen. Wenn der Splittingvorteil konsequent für die neue Ehe eingesetzt würde, ginge dies zu Lasten der Kinder sowohl aus der früheren Ehe als auch der Kinder aus der neuen Ehe.